Antrag auf Sonderurlaub muss am Dienstweg passieren, so dass der Dienstgeber noch Zeit zur Bearbeitung hat. Sollte dies aus diversen Gründen nicht möglich sein hat die Schulleitung die Möglichkeit bis zu 3 Tage pro Schuljahr Sonderurlaub zu gewähren.
Ein Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen und der Sonderurlaub die dem Anlass angemessene Dauer nicht übersteigt.
Die Gesamtdauer der für ein Kalenderjahr gewährten Sonderurlaube darf das Ausmaß der auf zwölf Wochen entfallenden regelmäßigen Dienstzeit des/r Landeslehrer/in bzw. der Landesvertragslehrperson nicht übersteigen. (Sollte ein Sonderurlaub über zwölf Wochen beantragt werden, ist die Zustimmung des BMBWF einzuholen.) Der/Die Landeslehrer/in bzw. die Landesvertragslehrperson behält in der Zeit des Sonderurlaubes den Anspruch auf volle Bezüge.
Es wird unterschieden zwischen Meldung und Inanspruchnahme. Zutreffendes ist im Formular L-3a (https://www.bildung-ooe.gv.at/service/Formulare/fuer-Schulleitungen/Dienstrecht-f-r-Landeslehrpersonen-APS.html) anzukreuzen. Siehe folgende Tabelle:
Grund | Dauer | Meldung / Ansuchen an die Bildungsdirektion |
Eheschließung/Begründung einer eingetragenen Partnerschaft der Lehrperson | 3 Schultage insgesamt für die kirchliche und die (standes)amtliche Feier. Die Hochzeitstage sind einzurechnen, wenn sie auf einen Unterrichtstag fallen. Ein zeitlicher Zusammenhang mit den Feiern muss vorliegen (keine dazwischen liegenden Ferientage. | Meldung |
Tag der Verehelichung von Geschwistern, Kindern (inkl. Stief- und Adoptivkindern) | 1 Schultag zeitlich gebunden an den Tag der Feier. | Meldung |
Geburt/Taufe eines Kindes | 2-3 Schultage | Meldung |
Tod des/r Ehegatten/in oder eingetragenen Partners/in; Tod von Kindern (inkl. Stief- und Adoptivkindern) | 3 Schultage Der Tag des Begräbnisses ist einzurechnen. Eine Aufeinanderfolge der Tage ist nicht erforderlich. | Meldung |
Tod der Eltern, der Geschwister, der Großeltern oder der Enkel/innen | Bis zu 3 Schultage je nach Begründung. Der Tag des Begräbnisses ist einzurechnen. | Ansuchen |
1 Schultag | Meldung | |
Tod von anderen nahen Angehörigen (Verwandte in der „Seitenlinie“ wie Tante/Onkel, Nichte/Neffe, Cousine/Cousin u. dgl.; Angehörige im Rahmen der „Schwägerschaft“) | Bis zu 3 Schultage bei besonderer Begründung. Der Tag des Begräbnisses ist einzurechnen. | Ansuchen |
1 Schultag (Tag des Begräbnisses) | Meldung | |
Wohnungswechsel | Bis zu 2 Schultage je nach Begründung. | Ansuchen |
1 Schultag | Meldung | |
Studium Lehramtsprüfungen, Diplomstudium, Bachelor- bzw. Masterstudium | 1 Schultag vor der Abschlussprüfung. Die Tage der schriftlichen und mündlichen Prüfungen. | Meldung |
Feiern anlässlich der Verleihung eines akademischen Grades und vergleichbaren Diplom- und Berufsabschlüssen von Kindern (Stief-, Adoptivkindern), Geschwistern, Gatten/innen und eingetragenen Partnern/innen | 1 Schultag zeitlich gebunden an den Tag der Feier. | Meldung |
Zeugnisübergabe an die Lehrperson anlässlich des Abschlusses eines PH Lehrganges. Feiern anlässlich der Verleihung eines akademischen Grades der Lehrperson. | 1 Schultag zeitlich gebunden an die Feier. | Meldung |
VITAfit-Seminare und Vorsorgeprogramme der privaten Zusatzversicherungen (Merkur, UNIQA) | Bis zu 3 Schultage im Schuljahr. | Meldung |
Sonstige Aufgaben im öffentlichen Interesse, insbesondere Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen für Mitglieder von freiwilligen Feuerwehren, Rettungs- oder sonstigen Hilfsorganisationen (Kein Sonderurlaub gebührt für die Teilnahme an Leistungswettbewerben) | bis zu 5 Tage im Schuljahr. | Ansuchen |
Sonstige besondere Anlässe (z.B. Soforteinsätze von Mitgliedern von freiwilligen Feuerwehren und Rettungsorganisationen) | bis zu 1 Tag pro Anlassfall. | Meldung |
Längere Dauer | Ansuchen | |
Schöffen– und Geschworenentätigkeit sowie Vorladung als Zeuge/in | Nur für die tatsächliche Zeit inklusive Fahrzeit. | Meldung |