FAQ

Eure Fragen hier beantwortet

Hier entsteht eine Sammlung der häufigsten an uns gestellten Fragen.

  • Abwesenheit ehest in der Schule melden
  • Krankmeldung vom Arzt ab dem 4. Tag verpflichtend, die Direktion kann eine solche schon am ersten Tag verlangen.
  • Dauert der Krankenstand länger bzw. ist vorher (z.b. nach einem Unfall) schon abzusehen dass der Krankenstand länger als 14 Tage dauert, bitte dies der Direktion melden, die KollegInnen bekommen die Supplierstunden dann sofort bezahlt.

Bei Langzeitkrankenständen unterscheidet man zwischen Beamten (pragmatisierte) und Nicht-Beamten:

Beamte:

  1. Bei Beamten werden die Bezüge ab dem 182. Tag des Krankenstands um 20% gekürzt. Es besteht die Möglichkeit auf Versetzung in den Ruhestand, entweder auf Antrag oder von Amts wegen.
  2. Weiters gibt es die Möglichkeit für maximal 2 Jahre die Lehrverpflichtung auf 50% zu senken bei 75%igem Bezug.
  3. Ebenso können Beamte vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen bei einer Verwaltungsdienststelle eingesetzt werden.

Nicht-Beamte:

  1. Bis 5 Dienstjahre 42 Tage volle Bezüge
  2. Bis 10 Dienstjahre 91 Tage volle Bezüge
  3. Über 10 Dienstjahre 182 Tage volle Bezüge
  4. Jeweils danach gibt es für dieselbe Zeitdauer einen halben Monatsbezug plus halbes Krankengeld.
  5. Danach volles Krankengeld welches unter Umständen bei der zuständigen Sozialversicherung zu beantragen ist.
  6. Dauert der Krankenstand länger als 1 Jahr, werden Vertragsbedienstete (Nicht-Beamte) von der BD gekündigt. Dies muss 3 Monate vorher angekündigt werden!

Das Zeitkonto bietet die Möglichkeit geleistete „Überstunden“ später zu konsumieren. Man kann sich diese Stunden entweder auszahlen lassen (was jederzeit möglich ist) oder sie als Verringerung der Lehrverpflichtung verwenden. Bei der Verringerung der Lehrverpflichtung ist allerdings zu beachten, dass dies erst ab dem vollendeten 50. Lebensjahr möglich ist. Ebenfalls beachtenswert, die Auszahlung der Stunden erfolgt nach dem Prinzip ganz oder gar nicht. Man kann sich diese also nicht teilweise auszahlen lassen. Von Vorteil aber ist eine möglichst späte Auszahlung, da bei der Auszahlung die aktuelle Gehaltseinstufung herangezogen wird, und nicht die Einstufung zum Zeitpunkt der Ansparung.

Die Verringerung der Lehrverpflichtung muss mindestens 50% einer vollen Lehrverpflichtung umfassen. Ein Jahr wird mit 360 Tagen betrachtet, pro Monat 30 Tage. Jeder Tag braucht 2 Stunden am Zeitkonto. Somit ergibt sich für eine ganzjährige, 100%-ige Freistellung ein Bedarf von 720 Stunden am Zeitkonto. Eine Verringerung der Lehrverpflichtung für weniger als ein Jahr ist nur in dem Schuljahr möglich, in dem der Lehrer in den Ruhestand versetzt wird oder übertritt.

Der Antrag für eine Verringerung der Lehrverpflichtung im darauffolgenden Schuljahr ist bist spätestens 1. März einzubringen.

Die Erklärung über Inanspruchnahme des Zeitkontos muss jedes Schuljahr bis spätestens 30. September per Formular L-2h (https://www.bildung-ooe.gv.at/service/Formulare/fuer-Schulleitungen/Dienstrecht-f-r-Landeslehrpersonen-APS.html) am Dienstweg bekannt gegeben werden. Ebenso kann man angeben wie viel Prozent der erbrachten Mehrdienstleistungen dem Zeitkonto zugeführt werden sollen.

Antrag auf Sonderurlaub muss am Dienstweg passieren, so dass der Dienstgeber noch Zeit zur Bearbeitung hat. Sollte dies aus diversen Gründen nicht möglich sein hat die Schulleitung die Möglichkeit bis zu 3 Tage pro Schuljahr Sonderurlaub zu gewähren.

Ein Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen und der Sonderurlaub die dem Anlass angemessene Dauer nicht übersteigt.

Die Gesamtdauer der für ein Kalenderjahr gewährten Sonderurlaube darf das Ausmaß der auf zwölf Wochen entfallenden regelmäßigen Dienstzeit des/r Landeslehrer/in bzw. der Landesvertragslehrperson nicht übersteigen. (Sollte ein Sonderurlaub über zwölf Wochen beantragt werden, ist die Zustimmung des BMBWF einzuholen.) Der/Die Landeslehrer/in bzw. die Landesvertragslehrperson behält in der Zeit des Sonderurlaubes den Anspruch auf volle Bezüge.

Es wird unterschieden zwischen Meldung und Inanspruchnahme. Zutreffendes ist im Formular L-3a (https://www.bildung-ooe.gv.at/service/Formulare/fuer-Schulleitungen/Dienstrecht-f-r-Landeslehrpersonen-APS.html) anzukreuzen. Siehe folgende Tabelle:

GrundDauerMeldung / Ansuchen an die Bildungsdirektion
Eheschließung/Begründung einer eingetragenen
Partnerschaft
der Lehrperson
3 Schultage insgesamt für die kirchliche und die (standes)amtliche Feier. Die Hochzeitstage sind einzurechnen, wenn sie auf einen Unterrichtstag fallen. Ein zeitlicher Zusammenhang mit den Feiern muss vorliegen (keine dazwischen liegenden Ferientage.Meldung
Tag der Verehelichung von Geschwistern, Kindern (inkl. Stief- und Adoptivkindern)1 Schultag zeitlich gebunden an den Tag der Feier.Meldung
Geburt/Taufe eines Kindes2-3 SchultageMeldung
Tod
des/r Ehegatten/in oder eingetragenen Partners/in; Tod von Kindern (inkl. Stief- und Adoptivkindern)
3 Schultage Der Tag des Begräbnisses ist einzurechnen. Eine Aufeinanderfolge der Tage ist nicht erforderlich.Meldung
Tod
der Eltern, der Geschwister, der Großeltern oder der Enkel/innen
Bis zu 3 Schultage je nach Begründung. Der Tag des Begräbnisses ist einzurechnen.Ansuchen
1 SchultagMeldung
Tod
von anderen nahen Angehörigen (Verwandte in der „Seitenlinie“ wie Tante/Onkel, Nichte/Neffe, Cousine/Cousin u. dgl.; Angehörige im Rahmen der „Schwägerschaft“)
Bis zu 3 Schultage bei besonderer Begründung. Der Tag des Begräbnisses ist einzurechnen.Ansuchen
1 Schultag
(Tag des Begräbnisses)
Meldung
WohnungswechselBis zu 2 Schultage
je nach Begründung.
Ansuchen
1 SchultagMeldung
Studium
Lehramtsprüfungen, Diplomstudium, Bachelor- bzw. Masterstudium
1 Schultag vor der Abschlussprüfung.

Die Tage der schriftlichen und mündlichen Prüfungen.
Meldung
Feiern anlässlich der Verleihung eines akademischen Grades und vergleichbaren Diplom- und Berufsabschlüssen von Kindern (Stief-, Adoptivkindern), Geschwistern, Gatten/innen und eingetragenen Partnern/innen1 Schultag
zeitlich gebunden an den Tag der Feier.
Meldung
Zeugnisübergabe an die Lehrperson anlässlich des Abschlusses eines PH Lehrganges.
Feiern anlässlich der Verleihung eines akademischen Grades der Lehrperson.
1 Schultag
zeitlich gebunden an die Feier.
Meldung
VITAfit-Seminare und Vorsorgeprogramme der privaten Zusatzversicherungen (Merkur, UNIQA)Bis zu 3 Schultage im Schuljahr.Meldung
Sonstige Aufgaben im öffentlichen Interesse, insbesondere Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen für Mitglieder von freiwilligen Feuerwehren, Rettungs- oder sonstigen Hilfsorganisationen (Kein Sonderurlaub gebührt für die Teilnahme an Leistungswettbewerben)bis zu 5 Tage im Schuljahr.Ansuchen
Sonstige besondere Anlässe
(z.B. Soforteinsätze von Mitgliedern von freiwilligen Feuerwehren und Rettungsorganisationen)
bis zu 1 Tag pro Anlassfall.Meldung
Längere DauerAnsuchen
Schöffen– und Geschworenentätigkeit sowie Vorladung als Zeuge/inNur für die tatsächliche Zeit inklusive Fahrzeit.Meldung

Auch im Lehrberuf steht uns LehrerInnen eine Jubiläumszuwendung zu. Eine Belohnung für treue Dienste. Gerechnet ab dem sogenannten Jubiläumsstichtag nach 25 Jahren gibt es einen doppelten Monatsbezug (Monatsgehalt plus Zulagen ohne Sonderzahlungen) zum 1.1. oder 1.7. NACH dem Jubiläumsstichtag.

Nach 40 Jahren gibt es 4 Monatsbezüge. Die Höhe ist unabhängig vom Grad der Anstellung und richtet sich nach der jeweiligen Gehaltsstufe im Monat des Dienstjubiläums.

Wer vor Ablauf von 40 Dienstjahren per Regelpension aus dem Dienst ausscheidet, hat auch nach Ablauf von 35 Dienstjahren schon Anspruch auf die „große Jubiläumszulage“. Die Höhe wird aliquot berechnet.

40 Dienstjahre = 400%

37 Dienstjahre = 370%

Ihren Jubiläumsstichtag finden sie im Serviceportal -> Stammdatenauswertung -> Laufbahndaten

Die Auszahlung erfolgt automatisch und bedarf keines Antrags.

Im Altrecht können ohne Zustimmung bis zu 5 Einheiten, im Neurecht (PD) bis zu 3 Stunden vergeben werden. Darüber hinaus muss die Zustimmung der Lehrerin oder des Lehrers eingeholt werden.